RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 §31 Abs5;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987 §11;

Rechtssatz

Aus dem ersten Satz des § 26 Abs 1 GGG folgt, dass die Justizverwaltungsbehörden an die (bescheidmäßige) Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer im abgabenbehördlichen Verfahren gebunden sind (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0051, 0052, 0053, 0054). Auch im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist für die Berechnung der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160272.X01

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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