RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0251

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §162 Abs1 lite;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (Hinweis E 30. März 1998, 97/16/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160251.X01

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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