RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0364

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs2;
LAO Wr 1962 §184 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0110 E 18. Dezember 2001

Rechtssatz

Ein Schreiben der Abgabenbehörde, in dem die aushaftende Getränkesteuer der Höhe nach sowie zeitraumbezogen bekannt gegeben wurde und festgehalten wurde, dass der Adressat nach Ansicht der Behörde als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin für diese Abgaben hafte, und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, allenfalls auch ohne Erlassung eines Haftungsbescheides diese Haft- und Zahlungspflicht anzuerkennen, ist eine zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung und damit eine taugliche Unterbrechungshandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160364.X02

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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