RS Vfgh 2003/2/25 V16/03 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
BundesimmobilienG §4 Abs4
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Bundesimmobiliengesellschaft; Legitimation auch angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zur Verwertung nicht mehr benötigter Liegenschaften zu angemessenen Preisen nicht gegeben

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des mit Beschluss vom 11.07.02 geänderten Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Landeck und des mit Beschluss vom 21.11.02 erlassenen Bebauungsplanes "Ulrichstraße 20 - 42".

Die antragstellende Gesellschaft verweist darauf, dass sie aufgrund der Widmung als "Verkehrsfläche" von einer Teilfläche ihrer Liegenschaft, der Festlegungen im Bebauungsplan und der daraus resultierenden Nutzungsbeschränkungen nicht ihrem gesetzlichen Auftrag nach §4 Abs4 BundesimmobilienG nachkommen könne, Liegenschaftsvermögen, das nicht für die aktuelle Befriedigung des Raumbedarfs des Bundes benötigt werde, ohne vermeidbaren Aufschub zu marktgerechten und angemessenen Preisen zu veräußern. Die antragstellende Gesellschaft wird jedoch an der Verwertung der Liegenschaft zu einem der Widmung entsprechenden - angemessenen Preis - nicht gehindert. Die Tatsache, dass sie im Falle einer reinen Wohngebietswidmung ihrer Liegenschaft einen wesentlich höheren Preis erzielen könnte, stellt jedoch keine rechtliche Betroffenheit sondern nur ein wirtschaftliches Interesse dar.

Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass eine rechtliche Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung behauptet wird, verzichtet werden. Der bloße Umstand, dass es sich um eine Immobilie des Bundes handelt und die antragstellende Gesellschaft eine Verwertungsabsicht hegt, verschafft der antragstellenden Gesellschaft hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan oder einen Bebauungsplan keine andere Rechtsstellung als sie ein Rechtsunterworfener hat, der sein Grundstück nicht bebauen, sondern veräußern will.

Entscheidungstexte

  • V 16/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2003 V 16/03 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V16.2003

Dokumentnummer

JFR_09969775_03V00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten