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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2 impl;Rechtssatz
Soweit die RAO selbst keine Verfahrensvorschriften vorsieht, gelten die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Der in § 73 Abs. 2 AVG geregelte Devolutionsantrag stellt aber eine durch positiv rechtliche Anordnung geschaffene Rechtsschutzeinrichtung dar, die sich nicht schon aus den allgemeinen, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültigen Rechtsgrundsätzen ergibt. Daraus folgt, dass der unzulässige Devolutionsantrag des Bf nicht den Übergang der Pflicht zur Entscheidung in erster Instanz von der AbteilungII des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer auf die belBeh bewirkte. Daraus wiederum folgte, dass die Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zur Erlassung des Bescheides vom 10. Dezember 1997 zuständig war.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190106.X01Im RIS seit
29.01.2002