RS Vwgh 2001/11/30 2001/19/0106

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 impl;
EGVG Art2 Abs2 B Z31;
RAO 1868;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die RAO selbst keine Verfahrensvorschriften vorsieht, gelten die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Der in § 73 Abs. 2 AVG geregelte Devolutionsantrag stellt aber eine durch positiv rechtliche Anordnung geschaffene Rechtsschutzeinrichtung dar, die sich nicht schon aus den allgemeinen, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültigen Rechtsgrundsätzen ergibt. Daraus folgt, dass der unzulässige Devolutionsantrag des Bf nicht den Übergang der Pflicht zur Entscheidung in erster Instanz von der AbteilungII des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer auf die belBeh bewirkte. Daraus wiederum folgte, dass die Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zur Erlassung des Bescheides vom 10. Dezember 1997 zuständig war.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190106.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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