RS Vwgh 2001/12/10 2000/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG muss die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Die Amtshandlung muss sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten