RS Vfgh 2003/2/25 B137/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Allg
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine willkürliche Versetzung eines Gendarmeriebeamten wegen eines wichtigen dienstlichen Interesses

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist unabhängig von der weiteren Frage zu sehen, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt (mit Judikaturhinweisen). Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann die Rechtsmeinung der Berufungskommission keinesfalls als unvertretbar gewertet werden, dass ein im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens gefällter Freispruch für die Beurteilung, ob nicht dennoch ein versetzungs- oder verwendungsänderungsrelevanter Sachverhalt vorliege, schon deshalb nicht entscheidend sei, weil diese Frage ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen zu beurteilen sei.

Die Berufungskommission gelangte - in nachvollziehbarer Weise - zum Ergebnis, dass sowohl im Zug der Vorerhebungen des strafgerichtlichen Verfahrens als auch im Administrativverfahren aufgezeigt worden sei, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg seine Funktion als Postenkommandant insofern ausgenützt habe, als er "von verschiedenen Firmenangehörigen Leistungen oder Waren ohne Bezahlung in Anspruch genommen habe". Wenn die Berufungskommission schließlich - nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit Sinn und Inhalt der Bestimmung des §45 BDG 1979 über die Dienstpflichten des Vorgesetzten (und des Dienststellenleiters) sowie mit dem Inhalt des Begriffs "wichtiges dienstliches Interesse" (§38 Abs2 BDG 1979) - zur abschließenden Feststellung gelangte, dass durch das (Fehl)Verhalten des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung iSd §38 BDG 1979 vorliege, so kann darin keinesfalls eine Willkür indizierende Vorgehensweise der Behörde erblickt werden.

Da Zweck eines Versetzungsverfahrens nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens ist, unterliegt ein solches Verfahren auch nicht den in Art6 EMRK aufgestellten Anforderungen an ein Strafverfahren, mag eine Versetzungsentscheidung vom Betroffenen auch als belastend empfunden werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B137.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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