RS Vfgh 2003/2/25 B137/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Allg
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine willkürliche Versetzung eines Gendarmeriebeamten wegen eines wichtigen dienstlichen Interesses

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist unabhängig von der weiteren Frage zu sehen, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt (mit Judikaturhinweisen). Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann die Rechtsmeinung der Berufungskommission keinesfalls als unvertretbar gewertet werden, dass ein im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens gefällter Freispruch für die Beurteilung, ob nicht dennoch ein versetzungs- oder verwendungsänderungsrelevanter Sachverhalt vorliege, schon deshalb nicht entscheidend sei, weil diese Frage ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen zu beurteilen sei.

Die Berufungskommission gelangte - in nachvollziehbarer Weise - zum Ergebnis, dass sowohl im Zug der Vorerhebungen des strafgerichtlichen Verfahrens als auch im Administrativverfahren aufgezeigt worden sei, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg seine Funktion als Postenkommandant insofern ausgenützt habe, als er "von verschiedenen Firmenangehörigen Leistungen oder Waren ohne Bezahlung in Anspruch genommen habe". Wenn die Berufungskommission schließlich - nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit Sinn und Inhalt der Bestimmung des §45 BDG 1979 über die Dienstpflichten des Vorgesetzten (und des Dienststellenleiters) sowie mit dem Inhalt des Begriffs "wichtiges dienstliches Interesse" (§38 Abs2 BDG 1979) - zur abschließenden Feststellung gelangte, dass durch das (Fehl)Verhalten des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung iSd §38 BDG 1979 vorliege, so kann darin keinesfalls eine Willkür indizierende Vorgehensweise der Behörde erblickt werden.

Da Zweck eines Versetzungsverfahrens nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens ist, unterliegt ein solches Verfahren auch nicht den in Art6 EMRK aufgestellten Anforderungen an ein Strafverfahren, mag eine Versetzungsentscheidung vom Betroffenen auch als belastend empfunden werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B137.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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