RS Vwgh 2001/12/10 2001/10/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
beobachten
merken

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §4 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0167

Rechtssatz

Die Regelungen betreffend den gesetzlichen Schulerhalter schließen eine Verpflichtung der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, nicht aus. Vielmehr bilden die Regelungen über den gesetzlichen Schulerhalter gemeinsam mit jenen über die Verpflichtung sprengelzugehöriger (oder in sonstiger Weise beteiligter) Gemeinden zur Leistung von Beiträgen zum Aufwand des gesetzlichen Schulerhalters erst das im Gegenstande maßgebliche Regelungssystem.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100166.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten