RS Vwgh 2001/12/10 2000/10/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Da gemäß § 64a Abs 3 AVG die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt, ist die Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides, es werde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und die Berufungsvorentscheidung bestätigt, verfehlt. Dies bewirkt aber keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil der Spruch trotz dieser mangelhaften Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die Genehmigung (hier: zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch) in gleicher Art und Weise erteilt wird, wie nach der - wenn auch nicht mehr dem Rechtbestand angehörenden - Berufungsvorentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100180.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten