RS Vwgh 2001/12/10 2000/10/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §35 Abs2;

Rechtssatz

Ein auf § 35 Abs 2 zweiter Satz ForstG 1975 gegründeter Auftrag setzt nach dem Gesetz die Feststellung der Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung voraus; eine Sperreinrichtung ist auch nicht etwa deshalb "zulässig" im Sinne des Forstgesetzes, weil sie von vorn herein mit Überstiegen bzw. Durchlässen errichtet wurde. Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des Forstgesetzes hätte die Behörde ermächtigt, eine Sperreinrichtung zu belassen, für deren Errichtung und Belassung kein von der Rechtsordnung anerkannter Grund vorliegt. § 35 Abs 2 zweiter Satz ForstG ist zur Vermeidung der soeben aufgezeigten Systemwidrigkeit dahin auszulegen, dass die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung dann jedenfalls aufzutragen ist, wenn kein von der Rechtsordnung anerkannter Grund für ihre Errichtung und Belassung vorliegt; mit einem Auftrag, Überstiege oder Tore zu errichten, darf die Behörde hingegen dann vorgehen, wenn zwar kein Sperrgrund im Sinne des ForstG vorliegt, die Sperre oder Sperreinrichtung aber auf einem anderen, von einem Bundes- oder Landesgesetz anerkannten Rechtsgrund beruht. In einem solchen Fall hat die Behörde bei Erlassung einer auf § 35 Abs 2 zweiter Satz ForstG 1975 gegründeten Anordnung auf den nach dem jeweiligen Rechtsgrund gegebenen Zweck der Sperre (wie auch darauf, dass die Einschränkung der freien Begehbarkeit des Waldes das in Ansehung dieses Zweckes gebotene Ausmaß nicht übersteige), Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100163.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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