RS Vwgh 2001/12/10 2001/10/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2001
beobachten
merken

Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass eine Unterscheidung der Aufwendungen in solche, die auf den Schulbetrieb zurückzuführen seien, und solche, die auf außerschulische Nutzungen zurückzuführen seien, in der Praxis mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei und daher den im Sinne des § 51 Abs 1 PSchOG OÖ 1992 beteiligten Gemeinden auch jene Aufwendungen anteilsmäßig vorgeschrieben werden müssten, die von einer schulfremden Nutzung herrührten, verkennt, dass § 51 Abs 2 PSchOG OÖ 1992 auch für den Fall, dass die gebotene Unterscheidung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, nicht dazu ermächtigt, den beteiligten Gemeinden aus schulfremder Nutzung erwachsene Aufwendungen anteilsmäßig vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100186.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten