RS Vwgh 2001/12/11 2001/01/0500

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L40006 Sonstige Polizeivorschriften Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/01 Medien

Norm

B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
MedienG §48;
PlakatierV BH Feldbach 1991 §1 Z1;
PlakatierV BH Feldbach 1991 §1 Z2;
PlakatierV BH Feldbach 1991 Anh;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0501

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, V 45/01, hat der Verfassungsgerichtshof über einen aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass § 1 Z 1 und 2 sowie der Anhang zur Verordnung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5. September 1991, Zl. 2.4 M 1/33-1991, betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken (Plakatierverordnung), - die mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17. September 1998 aufgehoben worden ist - gesetzwidrig waren. Damit wurde den angefochtenen Strafbescheiden im Hinblick auf Art. 139 Abs. 6 B-VG die rechtliche Grundlage entzogen, weil die für gesetzwidrig erklärten Teile der Verordnung im Zusammenhang normiert haben, wo das Anschlagen (und Aushängen) von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Feldbach erfolgen darf und wo es im Umkehrschluss (nämlich an allen im "Anhang zur Verordnung" nicht genannten Plätzen) nicht zulässig ist. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010500.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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