RS Vfgh 2003/2/25 B157/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 17.03.94 §22
Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94 ArtIII Abs3
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung von Übergangsbestimmungen betreffend Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit E v 25.02.03, V72/02, hat nicht bewirkt, dass für die Zuerkennung einer höheren Altersversorgung an die Beschwerdeführerin nunmehr eine Rechtsgrundlage gegeben wäre. Vielmehr führt die Aufhebung der Bestimmungen - nach denen das Antrittsalter für die vorzeitige Altersversorgung im Jahr 2001 56 Jahre 6 Monate betrug - dazu, dass die Altersgrenze für die vorzeitige Altersversorgung auch für weibliche Kammerangehörige nach §22 Abs1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark zu beurteilen ist. Danach liegt das Antrittsalter generell bei 60 Jahren.

Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der nun aufgehobenen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erweist.

Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war der Beschwerdeführerin der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B157.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B00157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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