RS Vwgh 2001/12/11 AW 2001/20/0580

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997;
AVG §71 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung insoweit, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde - Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen, wobei mit der Zuerkennung dieser Wirkung im Falle eines durch die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache eingetretenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers auch die Sistierung dieser Wirkung des in der Hauptsache ergangenen Bescheides verbunden wäre. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit, was in Asylsachen aus den im vorliegenden Beschluss näher dargestellten Gründen, die in der Regel die sofortige amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG erfordern würden, von besonderer Bedeutung ist. Insoweit einem Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001200580.A02

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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