RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0992

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene (Student) habe am gemeldeten Hauptwohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des genannten Hauptwohnsitzes des Betroffenen abgewiesen hat, deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der Student im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050992.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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