RS Vfgh 2003/2/25 B1857/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlerhaften Antrages; keine Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw der Anwendung rechtswidriger Normen; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer beantragt den "bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf[zu]heben". Hiezu sei noch bemerkt, daß der Annahme einer bloß versehentlich unrichtigen Adressierung der Beschwerde der Umstand entgegensteht, daß auch im weiteren Text des Beschwerdeschriftsatzes, und zwar sowohl in der einleitenden Anfechtungserklärung als auch im Aufhebungsantrag (ausschließlich) der Verfassungsgerichtshof angesprochen wird.

Das Fehlen entsprechender Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon öfter ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet (hier: aufgrund von Anträgen, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt), führt dies zu ihrer Zurückweisung (s. z.B. VfGH 9.6.1998, B614/98; 22.2.1999, B1866/98).

Entscheidungstexte

  • B 1857/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2003 B 1857/02

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1857.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B01857_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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