RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0973

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0974 E 11. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen (Studenten) an der gemeldeten Adresse in dessen Heimatort abgewiesen hat, hatte der Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, davon auszugehen ist, dass der Betroffene zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wohingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht. Der Bundesminister für Inneres ging somit zu Unrecht davon aus, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Betroffenen somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050973.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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