RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0999

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MRK Art8;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit der mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldeten Ehegattin und der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und der Ehefrau in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen anzusehen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932). Dass der Betroffene in einem anderen Ort ein Eigenheim samt Diskothek, Pub und mehreren Wohnungen besitzt, reicht nicht aus, einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort zu begründen, mag er auch dort Ersatzmitglied des Gemeinderates sein; wozu noch kommt, dass der Betroffene in einem weiteren Ort einen weiteren - studienbedingten - Wohnsitz angibt, sodass nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls die nicht berufsbedingt in Wien verbrachte Zeit im Ort, in dem der Betroffene ein Eigenheim samt Diskothek, Pub und mehreren Wohnungen besitzt, verbracht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass nur in der Bundeshauptstadt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050999.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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