RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0986

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Betroffene ist eine typische Wochenpendlerin. In seinem Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensführung eines Wochenpendlers nicht über im Wesentlichen zufällige oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, der ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht aufzuheben und eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität nicht zu erreichen vermag. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Da somit kein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters bestand, hätte dessen Antrag zurückgewiesen werden müssen; durch die Abweisung wurde der reklamierende Bürgermeister aber in keinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050986.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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