RS Vfgh 2003/2/25 G2/03

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §15
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung einer Wortfolge im AlVG betreffend die Verlängerung der Rahmenfrist in bestimmten Fällen als Voraussetzung für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mangels Legitimation; bloß potentielle Betroffenheit nicht ausreichend

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung einer Wortfolge in §15 Abs5 AlVG.

Es ist derzeit ungewiß, ob der Antragsteller je in die Situation kommen wird, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Soweit der Antragsteller mit der Notwendigkeit argumentiert, bereits jetzt Rückstellungen für ein etwaiges Scheitern seiner anwaltlichen Tätigkeit bilden zu müssen, macht er damit bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend.

Kein Eingehen auf die Frage der hinreichend präzisen Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Bestimmung.

Entscheidungstexte

  • G 2/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2003 G 2/03

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G2.2003

Dokumentnummer

JFR_09969775_03G00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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