RS Vwgh 2001/12/12 99/03/0006

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Die mit Berufungsbescheid vorgenommene Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (und nicht bloß Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat) ist unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen wurde (Hinweis E 18.2.1998, 97/03/0169).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030006.X03

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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