RS Vwgh 2001/12/12 2001/03/0233

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall, in dem im Hinblick auf die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 aus dem Vorstrafenverzeichnis lediglich zwei einschlägige Bestrafungen aufscheinen, angesichts der Höhe der verhängten Strafen (hier unter der vollen Ausschöpfung des nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 gegebenen Strafrahmens von S 16.000,-- bis S 80.000,--) die Handhabung des gemäß § 19 VStG der Behörde eingeräumten Ermessens in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) nicht nachgeprüft werden kann. Gleiches gilt für die verhängte Strafe wegen Übertretung nach dem § 37 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 1 Abs. 3 FSG 1997, zumal die diesbezüglich ins Treffen geführte eine einschlägige Vorstrafe keine Grundlage dafür bietet, die Beschwerdeführerin diesbezüglich als eine Wiederholungstäterin einzustufen, die sich von den bisher verhängten Geldstrafen nicht habe abhalten lassen, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken.

Schlagworte

Allgemein Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030233.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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