RS Vfgh 2003/2/25 B1872/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art94
StPO §185

Leitsatz

Keine Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung durch die in der Strafprozessordnung festgelegte Verpflichtung des Justizministers zur Anordnung eines anderen als des gesetzlich festgelegten Haftortes eines Untersuchungshäftlings in bestimmten Fällen; Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verlegung eines Untersuchungshäftlings an einen anderen Haftort mangels Begründung des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Keine Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung iSd Art94 B-VG durch die in §185 StPO festgelegte Verpflichtung des Justizministers zur Anordnung eines anderen als des gesetzlich festgelegten Haftortes eines Untersuchungshäftlings in bestimmten Fällen.

Die StPO sieht vor, daß der U-Richter die Haft aufgrund bestimmter Haftgründe anordnet; nur der gesetzlich festgelegte Haftort kann vom BMJ verändert werden, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang angeordnete "Beurteilung der Erfordernisse der Erreichung des Haftzweckes" determiniert somit das Verwaltungshandeln im Sinne des Art18 Abs1 B-VG und trägt damit den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung (vgl dazu VfSlg 14197/1995).

Eine Entscheidung darüber, ob beim Beschwerdeführer die Haftzwecke erreicht sind oder erreicht werden können, ist damit nicht verbunden. Es handelt sich hier nicht etwa um konkurrierende Entscheidungszuständigkeiten, sondern nur um die Beurteilung ähnlicher oder gleichartiger Tatbestandselemente in je verschiedenen Verfahren (siehe die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung zur Gewaltentrennung, insbesondere auch VfSlg 10476/1985).

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verlegung eines Untersuchungshäftlings an einen anderen Haftort gemäß §185 StPO mangels Begründung des angefochtenen Bescheides des Justizministers.

Eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung kann auch nicht etwa dadurch behoben werden, daß die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl zB VfSlg 10997/1986, 12141/1989, 13166/1992) oder diese aus den vorgelegten Verwaltungsakten erhellt. Die Begründung des Bescheides muß vielmehr aus diesem selbst hervorgehen (vgl etwa VfSlg 12476/1990, 14115/1995, 15826/2000, zuletzt VfGH 26.02.02 B762/00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Strafprozeßrecht, Untersuchungshaft, Gewaltentrennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1872.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02B01872_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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