RS Vwgh 2001/12/12 98/03/0325

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Wr 1973 idF 2000/027;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh hat dem Bf die Zuerkennung der Mietbeihilfe als monatliche Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes versagt. Aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre für eine Verbesserung der Rechtslage auf Beschwerdeseite nichts gewonnen, denn ein - positiver - (Ersatz-)Bescheid auf Gewährung der Mietbeihilfe für den nunmehr verstorbenen Bf wäre zufolge des Todes des Hilfe Suchenden nicht mehr möglich. Den Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein anhängiges Verfahren sieht das Gesetz (Wr SHG, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 27/2000) nicht vor. Daher Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030325.X01

Im RIS seit

25.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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