RS Vwgh 2001/12/12 2000/04/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

§ 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 stellt auf die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene Eignung ab, das Leben oder die Gesundheit der hier genannten Personen zu gefährden, wobei diese Eignung in der Verwendung von Maschinen und Geräten, in der Betriebsweise, in der Ausstattung der Betriebsanlage aber auch sonst wie ("oder sonst") begründet sein kann. Ist daher der Standort einer Betriebsanlage so beschaffen, dass die sich hier aufhaltenden Personen einer Lebens- oder Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind, so trifft die erwähnte Eignung, Leben oder Gesundheit des geschützten Personenkreises zu gefährden, auf diese Betriebsanlage bereits deshalb zu, weil sie an diesem Standort besteht bzw. betrieben wird. Die an diesem Standort (an sich) bestehende Gefährdung ist im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 der Betriebsanlage zuzurechnen, weil die Betriebsanlage diesen Standort in Anspruch nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040178.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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