RS Vwgh 2001/12/12 2001/03/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall lässt das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben seinem Inhalt nach keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um keinen Bescheid handelt, mit dem die darin genannte Funkbewilligung widerrufen wurde, stellt es seiner klaren Textierung nach doch (lediglich) in Aussicht, dass (erst) im Falle der Nichtbezahlung des dort genannten Rückstandes beabsichtigt sei, die betreffende "Funkbewilligung" zu widerrufen. Angesichts des klaren Fehlens einer behördlichen Entscheidung über den Widerruf der Funkbewilligung könnte diesem Schreiben im Übrigen auch die Bezeichnung "Bescheid" nicht Bescheidcharakter verleihen (vgl den Beschluss vom 10. Oktober 2001, Zl. 2001/03/0291).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030290.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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