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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Das unter Verweis auf das E 15.9.1999, 99/03/0090, erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch die vorliegende Anfrage unzulässigerweise unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden sei, trifft nicht zu. In jener Anfrage, die Gegenstand des zitierten E 99/03/0090 war, war die Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker der in der Anfrage näher angeführte Tatvorwurf trifft. Die vorliegende Anfrage richtet sich einzig und allein darauf, Auskunft zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zu dem näher angeführten Zeitpunkt an dem näher angeführten Ort "gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat". Der Klammerausdruck, in dem die Verwaltungsübertretung konkret angeführt wird, stellt nur eine - zulässige - Information über den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, in deren Rahmen die Anfrage erfolgt, dar (Hinweis E 29.9.2000, 2000/02/0204). Durch diese Information wird auch eindeutig klargestellt, dass sich die Anfrage auf das Lenken eines Fahrzeuges bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030235.X01Im RIS seit
02.04.2002