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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Rechtssatz
Die Einwendungen, es müsse auf die im Betrieb als Angestellte tätigen Familienmitglieder Rücksicht genommen werden, das Unternehmen werde durch die Kinder fortgeführt werden, sowie ein Entzug der Gewerbeberechtigung werde zu einem Vermögensverfall führen, stellen keine für die Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 maßgebenden Umstände dar (Hinweis E 19.3.1991, 90/04/0208, wonach die mit einer Schließung des Unternehmens verbundenen Kosten keinen für die Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 maßgebenden Umstand darstellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040182.X02Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012