RS Vwgh 2001/12/12 2001/04/0182

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die Einwendungen, es müsse auf die im Betrieb als Angestellte tätigen Familienmitglieder Rücksicht genommen werden, das Unternehmen werde durch die Kinder fortgeführt werden, sowie ein Entzug der Gewerbeberechtigung werde zu einem Vermögensverfall führen, stellen keine für die Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 maßgebenden Umstände dar (Hinweis E 19.3.1991, 90/04/0208, wonach die mit einer Schließung des Unternehmens verbundenen Kosten keinen für die Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 maßgebenden Umstand darstellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040182.X02

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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