RS Vwgh 2001/12/13 98/07/0082

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1500;
FlVfLG Tir 1952 §37;

Rechtssatz

§ 1500 ABGB erfasst alle Fälle rechtsgeschäftlichen, auch unentgeltlichen Erwerbes, nicht jedoch etwa den gesetzlichen Erwerb oder den Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge. (Hier: Die Übertragung der Liegenschaften von der Gemeinde erfolgte nicht auf einem "rechtsgeschäftlichen Erwerb" durch die Agrargemeinschaft, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Akt, nämlich auf der Regulierung dieser Agrargemeinschaft gemäß § 37 Tir FlVfLG 1952.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070082.X05

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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