RS Vwgh 2001/12/13 2001/07/0028

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines die Abfalleigenschaft einer Sache beendenden Produktes setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sind. Die Auffassung, ein Markt existiere nur dann, wenn für das Produkt auch der Tatbestand des § 2 Abs. 3a Z. 2 AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sei, ist daher unzutreffend. Die Kriterien des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 dienen lediglich dazu, Verordnungen zu determinieren, mit denen für bestimmte Kategorien von aus Abfall hergestellten Produkten das Ende der Abfalleigenschaft generell festgelegt wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X06

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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