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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen eines die Abfalleigenschaft einer Sache beendenden Produktes setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sind. Die Auffassung, ein Markt existiere nur dann, wenn für das Produkt auch der Tatbestand des § 2 Abs. 3a Z. 2 AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sei, ist daher unzutreffend. Die Kriterien des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 dienen lediglich dazu, Verordnungen zu determinieren, mit denen für bestimmte Kategorien von aus Abfall hergestellten Produkten das Ende der Abfalleigenschaft generell festgelegt wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X06Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013