RS Vwgh 2001/12/13 99/21/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/21/0198 E 13. Dezember 2001

Rechtssatz

Arbeitnehmerähnlich iSd Abs. 2 lit. b AuslBG ist eine Rechtsbeziehung, wenn der Beschäftigte persönlich nicht weisungsgebunden, wirtschaftlich aber abhängig ist. Dabei liegen zwar die dienstvertraglichen Tatbestandsmerkmale nach § 1151 Abs. 1 ABGB vor, es fehlt aber die persönliche Abhängigkeit.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210197.X02

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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