RS Vwgh 2001/12/13 2001/07/0028

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das ALSAG 1989 idF vor der Novelle 1996 enthielt in seinem § 2 Abs. 4 zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit § 2 Abs. 1 AWG 1990 übereinstimmt, folgt aber, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung endet, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt ist, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X05

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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