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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Das ALSAG 1989 idF vor der Novelle 1996 enthielt in seinem § 2 Abs. 4 zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit § 2 Abs. 1 AWG 1990 übereinstimmt, folgt aber, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung endet, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt ist, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X05Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013