RS Vwgh 2001/12/13 2000/07/0246

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §12a Abs2 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

§ 12a Abs. 2 WRG 1959 entstammt der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a Abs. 2 (321 Blg NR XX. GP 11) heißt es: "Hier wird - den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend - klargestellt, dass der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zulässt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen (vgl. z.B. § 33b Abs. 6)." Der Stand der Technik ist aber nach § 12a Abs. 2 WRG 1959 idF 1997/I/074 kein unabdingbares Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung. Vielmehr kann die Behörde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070246.X03

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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