RS Vwgh 2001/12/13 98/07/0082

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §431;
ABGB §433;
AllgGAG 1930 §3;

Rechtssatz

Die Mappe nach § 3 AllgGAG dient lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und legt die Eigentumsgrenzen nicht authentisch fest. Hinsichtlich der Grenzen der Liegenschaften gibt es keinen öffentlichen Glauben des Grundbuches. Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Parteiwillen übertragen worden ist. Da die Mappe nicht als ein Teil des Grundbuches anzusehen ist, erwirbt derjenige, der als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen wird, das Grundstück nicht mit den in der Mappe angegebenen, oft von Anfang an unrichtigen Grenzen(Hinweis OGH Urteil 9. Oktober 1957, 2 Ob 182/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070082.X04

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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