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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Voraussetzung für das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 ist, dass das Ergebnis der Verwendung oder Verwertung ein marktfähiges Produkt ist, von dem überdies kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt(Hinweis E 4. 7. 2001, 99/07/0177).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X04Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013