RS Vwgh 2001/12/13 2001/07/0028

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 ist, dass das Ergebnis der Verwendung oder Verwertung ein marktfähiges Produkt ist, von dem überdies kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt(Hinweis E 4. 7. 2001, 99/07/0177).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070028.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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