RS Vwgh 2001/12/17 97/14/0105

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 BAO, wonach eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam ist, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, besteht eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter nur dann, wenn dieser Vertreter die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Rechtsanwälte einschreiten. Auch diese müssen ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben. Die Wortfolge "Vollmacht erteilt" im Rubrum reicht dafür nicht aus (Hinweis B 15. Dezember 1994, 94/15/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140105.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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