RS Vwgh 2001/12/17 97/17/0027

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §2 Abs2;
AWG Tir 1990 §2 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0028 97/17/0029

Rechtssatz

Wie sich aus § 2 Abs 2 iVm Abs 4 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl 1998/76, ergibt, zählten auch vor der genannten Novelle die in einem Betrieb anfallenden Abfälle, die der Art nach dem in Haushalten anfallenden Abfall vergleichbar sind, zum Haushaltsmüll. Da gemäß § 2 Abs 4 legcit betriebliche Abfälle "alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Haushaltsmülls" waren und der Begriff "Haushaltsmüll" dahingehend umschrieben war, dass darunter die "üblicherweise in einem Haushalt anfallenden Abfälle, einschließlich der Gartenabfälle, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art" fielen, zählten Teile der in Betrieben anfallenden Abfälle ebenfalls zum Haushaltsmüll. Die Vorschriften über die Entsorgung von Haushaltsmüll bezogen sich daher (so wie auch nach der Rechtslage nach der Novelle LGBl 1998/76, die insoweit keine Änderung gebracht hat) auch auf große Teile der in Betrieben anfallenden Abfälle. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, 94/17/0094, haben daher auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Abgabenschuldner ein Betriebsinhaber ist, Gültigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170027.X03

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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