RS Vwgh 2001/12/17 2001/14/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;
KommStG 1993 §5;
LAO OÖ 1996 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/14/0035 E 18. Oktober 2007 2002/14/0067 E 27. August 2002

Rechtssatz

Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, da § 109 Abs 1 Oberösterreichische Gemeindeordnung auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art II Abs 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Hinweis E 11. Juli 2000, 99/16/0528). Aus dem AVG ergibt sich nicht, dass im angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung des Abgabepflichtigen gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer als unbegründet abgewiesen wurde, die Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG) hätte angeführt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140209.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten