RS Vwgh 2001/12/17 2001/14/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (Hinweis E 30. Oktober 2001, 2001/14/0071). Aus der fehlenden Weisungsgebundenheit ist nicht zu folgern, dass der Geschäftsführer nicht organisatorisch eingegliedert sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140194.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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