RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0142

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §47;
BDG 1979 §56;

Rechtssatz

Gerade Beamte (im weiteren Sinn) sind vielfach für die Erfüllung bestimmter Funktionen in für die Gemeinschaft wichtigen Bereichen, die häufig von Vereinen besorgt werden, wie beispielsweise für Feuerwehr, Rettung, aber auch für verschiedene kulturelle Einrichtungen, besonders geeignet und verdienstvoll tätig. Dass dabei persönliche Kontakte mit Menschen entstehen müssen, denen der Beamte auch in seiner Amtseigenschaft gegenüberzutreten hat, ist naheliegend. Ebenso, dass darin von irgendwelchen Drittpersonen "die Vermutung einer Befangenheit" gesehen werden könnte. Nur eine BEGRÜNDETE Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes rechtfertigt die Untersagung der Nebenbeschäftigung (Hinweis E 28. 02. 1996, 93/12/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X07

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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