RS Vwgh 2001/12/18 2000/09/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §38;
VStG §25 Abs2;
VStG §51i;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/09/0071 2000/09/0078

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem E vom 29. 11. 2000, 98/09/0283, dargelegt, dass auf Grund des im § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde (hier: an das Vorliegen eines Feststellungsbescheides) an sich problematisch sei und daher nur in engen Grenzen in Betracht kommen könne, sowie dass die Berufungsbehörde nach dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit grundsätzlich verpflichtet sei, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände (sowohl hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatseite) in gleicher Weise zu berücksichtigen wie belastende, dass aber dennoch eine Auslegung des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG dahingehend, dass die darin normierte gesetzliche Vermutung (unabhängig vom Vorliegen eines Feststellungsbescheides) im Verwaltungsstrafverfahren widerlegbar wäre, als nicht zulässig erkannt werde. Daraus ergibt sich, dass allein mangels Erlassung eines Feststellungsbescheides die gesetzliche Vermutung einer Beschäftigung besteht, was in den Beschwerdefällen bedeutet, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG in objektiver (und formaler) Hinsicht der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erfüllt wurde.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090070.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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