RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
MRK Art6;

Rechtssatz

Art. 6 MRK ist in einem Disziplinarverfahren gegen einen Exekutivbeamten jedenfalls aus den im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. Dezember 1999, Pellegrin gegen Frankreich, Zl. 28541/95, enthaltenen Gründen nicht anzuwenden. Die Stelle eines im öffentlichen Dienst stehenden Exekutivbeamten bringt Verantwortlichkeiten mit sich, die im Allgemeininteresse bzw. in der Teilnahme an der Ausübung von vom öffentlichen Recht übertragener Gewalt begründet sind. Die Inhaber solcher Stellen üben daher einen Teil staatlicher Souveränität aus. Im genannten Urteil wird ua. auf die Polizei explizit hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090142.X03

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten