RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0089

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §126;
PVG 1967 §28 Abs1;

Rechtssatz

Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen die erforderliche Zustimmungserklärung vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz vorlag, ausgesprochen (Hinweis VwGH E 25. 10. 1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983 - nur Rechtssatz, VwGH E 04. 11. 1992, 92/09/0077). Im vorliegenden Fall lag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung des Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich eines Teils des vom Vorwurf erfassten Zeitraumes allerdings erst im Berufungsstadium vor. Auch dadurch wurde jedoch die bis dahin gegebene Gesetzwidrigkeit des gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahrens ab diesem Zeitpunkt geheilt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X02

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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