RS Vwgh 2001/12/18 98/15/0019

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut (Hinweis E 22. September 1992, 88/14/0088 bezüglich der einheitlichen Betrachtung für die Frage der Teilwertabschreibung). Zu diesem Wirtschaftsgut gehört nicht nur jener Boden, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit "bebautes Grundstück" angesehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150019.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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