RS Vwgh 2001/12/18 98/15/0177

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0081 E 27. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht (Hinweis E 28. November 2000, 96/14/0067; E 21. Juni 1994, 91/14/0165). Die wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150177.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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