RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0154

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §43 Abs1;
VStG §51f Abs1;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;

Rechtssatz

Es ist nach § 43 Abs. 1 VStG bzw. § 51h Abs. 4 VStG jedenfalls in Ausnahmefällen zulässig, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen Bescheid nicht "sogleich" verkündet, wenn er die Verkündung offenbar für "nicht möglich" erachtet. Hier: Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, braucht nicht geprüft zu werden, weil allein durch eine allfällige Verletzung dieser Bestimmung über den Zeitpunkt der Verkündung die Wirksamkeit der "späteren" Erlassung des Berufungsbescheides nicht berührt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090154.X03

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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