RS Vwgh 2001/12/18 99/09/0089

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §97;
B-VG Art83 Abs2;
PVG 1967 §28;

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wegen Fehlens einer Zustimmung gemäß § 28 PVG während des erstinstanzlichen Verfahrens wäre dann zu bejahen, wenn man das Fehlen dieser Zustimmung als Mangel der funktionellen Zuständigkeit der Behörde erster Instanz erachtete, der von der Disziplinaroberkommission durch die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz jedenfalls aufzugreifen gewesen wäre (Hinweis VfGH E 22. 06. 1971, VfSlg 6472, E 14. 10. 1975, VfSlg 7646, wo das Fehlen einer Zustimmung gemäß § 28 PVG im Hinblick auf Art. 83 Abs. 2 B-VG als gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit der Disziplinarbehörde gewertet wurde). Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch handelt es sich nicht um ein Zusammenwirken von mehreren Behörden, die einen Bescheid im Einvernehmen in Form einer Willensübereinstimmung zu erlassen hätten (dazu Hinweis VwGH E 30. 04. 1992, 91/10/0195).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090089.X03

Im RIS seit

21.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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