RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0091

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn ein Bescheid zwar im Kopf den Geschäftsführer der steuerpflichtigen Gesellschaft anspricht, dieser Bescheid aber unbestritten unter der StNr der Gesellschaft ergangen ist, im Spruch auch ausdrücklich auf deren Eingabe Bezug nimmt und normativ unstrittig über die (nur) von der Gesellschaft begehrte Abgabenrückzahlung abspricht, kann solcherart in der Bescheidadressierung ein nach § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähiger Fehler gesehen werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Bescheid gegenüber der Gesellschaft Rechtswirkungen entfaltet hat (Hinweis E 20.10.1992, 92/14/0026).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130091.X05

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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