RS Vwgh 2001/12/19 98/20/0345

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0346

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Frage, ob die von Bhutan nach Indien geflohenen Asylwerber durch den Aufenthalt in Indien ihre Flüchtlingseigenschaft verloren haben, nicht darauf ankäme, welche Bedeutung die Partner des Freundschaftsvertrages zwischen Bhutan und Indien vom 8. August 1949 der formellen Staatsangehörigkeit jeweils aus dem Nachbarland einreisender Personen bei der Anwendung des Vertrages grundsätzlich beimessen. Maßgeblich wäre die Gewährung der Gleichbehandlung (nach einem aus der Sicht Indiens durch Auslegung der Wendung "Indian subjects" zu bemessenden Maßstab) speziell gegenüber den aus Bhutan von den dortigen Trägern der staatlichen Macht vertriebenen Betroffenen der vom Bundesasylamt festgestellten Maßnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200345.X02

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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