RS Vfgh 2003/3/12 V5/02

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §20 Abs3
ZPO §219 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht eines nicht beteiligten Arzneimittelherstellers in einem das Heilmittelverzeichnis betreffenden Verfahren mangels Vorliegen eines relevanten rechtlichen Interesses

Rechtssatz

Der antragstellenden Gesellschaft dürfte vorschweben, sie könne bei Kenntnis des Akteninhalts dem Standpunkt des Hauptverbandes, das von diesem herausgegebene Heilmittelverzeichnis sei als Hoheitsakt zu qualifizieren, entgegentreten bzw diesen Standpunkt als unglaubwürdig darstellen. Die Frage, welche Rechtsnatur dem Heilmittelverzeichnis zukommt, ist aber vom Kartellgericht als Rechtsfrage zu beantworten, wobei es nicht darauf ankommen kann, welchen Rechtsstandpunkt der Hauptverband in welchem Verfahren eingenommen hat. Mit ihrem Vorbringen hat die antragstellende Gesellschaft nicht einmal ein relevantes Interesse glaubhaft gemacht, sodaß ebenso offenbleiben kann, ob das Bestreben, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Prozeßgegners zu erschüttern, überhaupt ein "rechtliches Interesse" iSd §219 Abs2 ZPO vermitteln würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V5.2002

Dokumentnummer

JFR_09969688_02V00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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